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Ordonnanzgewehr
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Waffe:
Zugelassen sind Repetiergewehre, die bis
einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen
geführt wurden. Der Nachweis der Originaltreue
obliegt dem Schützen. Einzellader,
Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht
zugelassen. |
Munition:
Handelsübliche, auch wiedergeladene
Zentralfeuerpatronen. |
Scheiben:
Breite des Ringes 10 = 50 mm, der Ringe 1 – 9 = je
25 mm |
Entfernung:
100 m |
Anschlag:
Liegend freihändig – stehend freihändig. Im
Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen),
der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein
muss, verwendet werden. |
Programme:
40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss
und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58
SpO). |
Anmerkung:
Vereinsintern werden 2 Serien à 5 Schuss sitzend und
2 Serien à 5 Schuss stehend angerissen (dabei darf
das Gewehr mit einer Hand an einer Senkrechten
Stange gehalten werden) geschossen. |
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Beispiel eines
Ordonnanzgewehrs: |
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