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Ordonnanzgewehr
Waffe: Zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden. Der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen. Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen.
Munition: Handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen.
Scheiben: Breite des Ringes 10 = 50 mm, der Ringe 1 – 9 = je 25 mm
Entfernung: 100 m
Anschlag: Liegend freihändig – stehend freihändig. Im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden.
Programme: 40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO).
Anmerkung: Vereinsintern werden 2 Serien à 5 Schuss sitzend und 2 Serien à 5 Schuss stehend angerissen (dabei darf das Gewehr mit einer Hand an einer Senkrechten Stange gehalten werden) geschossen.
 
Beispiel eines Ordonnanzgewehrs:
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